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Nullsteuersatz für Lieferungen von PV-Anlagen

Die Bundesregierung entlastet mit dem sogenannten Nullsteuersatz steuerlich die Besitzer von kleineren Photovoltaik-Anlagen. Der Nullsteuersatz kommt in der Geschäftsbeziehung zwischen Installateur:innen und Anlagenbetreibern zum Tragen. Wir beantworten einige Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Gesetzesentwurf ergeben haben.

Der Nullsteuersatz führt dazu, dass Betreiber von Photovoltaik-Anlagen die entsprechenden Anlagen einkaufen können, ohne mit der Umsatzsteuer und der begleitenden „bürokratischen Mehrarbeit“ belastet zu werden. Am Einkaufsprozess zwischen Ihnen und uns, dem Großhandel und den Installateur:innen, ändert sich jedoch nichts.

Update vom 16.01.2024

Es gab Unsicherheiten darüber, wie lange der Umsatzsteuervorteil für Photovoltaik-Anlagen angesichts der Diskussionen über befristete Umsatzsteuersenkungen für Gastronomie und Energielieferungen gelten würde. Laut dem Bundesfinanzministerium ist der Nullsteuersatz für Solaranlagen jedoch nicht zeitlich begrenzt.

Auf Anfrage bestätigte das Ministerium dem BSW-Solar, dass der Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen in der Umsatzsteuer dauerhaft gilt. Dies zeigt sich daran, dass der Steuersatz als neuer Absatz im Paragrafen 12 "Steuersätze" eingeführt wurde, während die befristeten Steuerermäßigungen im Gesetz ausdrücklich Endtermine haben.

Update vom 27.02.2023

Ein finales BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen ist am 27.2.2023 erschienen. Das finale Schreiben des BMF klärt einige offen gebliebene Fragen zur Nullsatzbesteuerung ab dem 01.01.2023 für bestimmte Photovoltaikanlagen.
Insbesondere wird klargestellt, dass die Begünstigung der Anlagen sich lediglich auf die Gebäudenutzung beziehe und eben nicht auf die Qualität des Betreibers.

Das finale Schreiben finden Sie hier: Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) (bundesfinanzministerium.de)

WICHTIG: Die folgenden Informationen haben den Stand 14.10.2022. Das Gesetz war zu dem Zeitpunkt noch nicht verabschiedet und Änderungen waren damit nicht ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine (steuerliche) Beratung. Jeder Einzelfall ist gesondert für sich zu prüfen; sollte es Unklarheiten geben, sollten Fragen an Ihren Steuerberater gestellt werden.

Neben der Einführung einer Ertragssteuer-Befreiung für bestimmte Photovoltaik-Anlagen ist der Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen vorgesehen.

  • Zu diesen Änderungen gibt es aktuell noch keinen finalen Beschluss. Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist erst im Dezember zu rechnen. Tatsächliche Rechtssicherheit wird es somit erst zum Jahresende geben.
  • Wenn diese Änderungen im neuen Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet werden, erlangen sie ab 1. Januar 2023 Gültigkeit, soweit keine rückwirkenden Regelungen enthalten sind.
  • Dabei gilt auch weiterhin: Umsatzsteuer und Ertragssteuer müssen getrennt betrachtet werden.
  • Nullsteuersatz der USt gilt zudem nur beim Verkauf einer Anlage und nicht für den Verkauf des Stroms bei umsatzsteuerpflichtigen Endkunden.

Der gesamte Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) ist unter dem folgenden Link zu finden: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw41-de-jahressteuergesetz-913030

Für welche Anlagenlieferung gilt der Nullsteuersatz (auszugsweise dargestellt)?

  1. Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaik-Anlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, wenn die Photovoltaik-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
  2. Bei einer Anlagengröße von nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) gilt vorstehender Punkt 1 als erfüllt (Vereinfachungsregelungen für „kleine“ Anlagen).
  3. Leistungsgrenzen bestehen nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Photovoltaik-Anlage die Voraussetzungen des Punktes 1 erfüllt.
  4. Die Installation von Photovoltaik-Anlagen sowie der Speicher, wenn die Voraussetzungen von Punkt 1 erfüllt sind.

Was bedeutet das konkret?(*)

  • In jedem Fall ist zu untersuchen, welche Leistung an den Kunden geschuldet wird. Dabei kann es sich aus umsatzsteuerlicher Sicht beispielsweise um bewegte (Waren-)Lieferungen oder sogenannte „Werklieferungen“ handeln. Diese Beurteilung ist wichtig für den Leistungszeitpunkt, welcher die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes bestimmt.
  • Anlagen beziehungsweise Anlagenteile, die im kommenden Jahr (aus umsatzsteuerlicher Sicht) geliefert werden, unterliegen einem Nullsteuersatz für Kunden.
  • Relevant für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, dabei spielt beispielsweise das Datum des Vertrags, der Rechnung oder der Zahlung keine Rolle.
  • Ist die Leistungserbringung vollständig im nächsten Jahr geplant, muss lediglich zum Jahreswechsel darauf geachtet werden, dass in der Rechnung der Nullsteuersatz berücksichtigt wird.
  • Findet die Leistungserbringung über den Jahreswechsel statt, kann es zu den folgenden, möglichen Situationen bei sogenannter „ruhender Werklieferungen“ kommen:
    • Die Lieferung beziehungsweise Installation der Anlage wird zum Teil in diesem Jahr und zum Teil im nächsten Jahr stattfinden, ohne dass Teilleistungen abgerechnet werden. Dann zählt der Zeitpunkt, zu welchem die Anlage an den Kunden übertragen wird („Verschaffung der Verfügungsmacht“ im umsatzsteuerlichen Sinne). Da dieser Zeitpunkt im Jahr 2023 liegt, gilt für die Lieferung der Anlage der Nullsteuersatz.
    • Wurde für die Anlage im Jahr 2022 bereits eine Anzahlung geleistet und die Leistungserbringung findet im Jahr 2023 statt, so unterliegt auch diese Lieferung dem Nullsteuersatz und die Anzahlungsrechnung muss im Zeitpunkt der Leistungserbringung hinsichtlich der Umsatzsteuer korrigiert werden (bspw. im Rahmen der Schlussrechnung).

Sollten Sie weitere Fragen haben, hat das Bundesfinanzministerium ein FAQ mit den häufigsten Fragen und die Antworten rund um die Nullsteuer zur Verfügung gestellt: Bundesfinanzministerium - FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“


(*) WICHTIG: Das Gesetz war noch nicht verabschiedet und Änderungen in der Zwischenzeit möglich. Diese Informationen ersetzen keine (steuerliche) Beratung und jeder Einzelfall ist gesondert für sich zu prüfen. Sollte es Unklarheiten geben, sollten Ihre Fragen an Ihren Steuerberater gestellt werden.


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