Habeck eröffnet von BSW und Mitgliedern gespendete PV-Anlage auf ukrainischer Schule
Wir sind stolz, Teil der Initiative zu sein, die Solaranlagen für Schulen in der Ukraine spendet. Was das für Auswirkungen hat, lesen Sie hier:
Mehr lesenDie Bundesregierung entlastet mit dem sogenannten Nullsteuersatz steuerlich die Besitzer von kleineren Photovoltaik-Anlagen. Der Nullsteuersatz kommt in der Geschäftsbeziehung zwischen Installateur:innen und Anlagenbetreibern zum Tragen. Wir beantworten einige Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Gesetzesentwurf ergeben haben.
Der Nullsteuersatz führt dazu, dass Betreiber von Photovoltaik-Anlagen die entsprechenden Anlagen einkaufen können, ohne mit der Umsatzsteuer und der begleitenden „bürokratischen Mehrarbeit“ belastet zu werden. Am Einkaufsprozess zwischen Ihnen und uns, dem Großhandel und den Installateur:innen, ändert sich jedoch nichts.
Es gab Unsicherheiten darüber, wie lange der Umsatzsteuervorteil für Photovoltaik-Anlagen angesichts der Diskussionen über befristete Umsatzsteuersenkungen für Gastronomie und Energielieferungen gelten würde. Laut dem Bundesfinanzministerium ist der Nullsteuersatz für Solaranlagen jedoch nicht zeitlich begrenzt.
Auf Anfrage bestätigte das Ministerium dem BSW-Solar, dass der Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen in der Umsatzsteuer dauerhaft gilt. Dies zeigt sich daran, dass der Steuersatz als neuer Absatz im Paragrafen 12 "Steuersätze" eingeführt wurde, während die befristeten Steuerermäßigungen im Gesetz ausdrücklich Endtermine haben.
Ein finales BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen ist am 27.2.2023 erschienen. Das finale Schreiben des BMF klärt einige offen gebliebene Fragen zur Nullsatzbesteuerung ab dem 01.01.2023 für bestimmte Photovoltaikanlagen.
Insbesondere wird klargestellt, dass die Begünstigung der Anlagen sich lediglich auf die Gebäudenutzung beziehe und eben nicht auf die Qualität des Betreibers.
Das finale Schreiben finden Sie hier: Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) (bundesfinanzministerium.de)
WICHTIG: Die folgenden Informationen haben den Stand 14.10.2022. Das Gesetz war zu dem Zeitpunkt noch nicht verabschiedet und Änderungen waren damit nicht ausgeschlossen. Diese Informationen ersetzen keine (steuerliche) Beratung. Jeder Einzelfall ist gesondert für sich zu prüfen; sollte es Unklarheiten geben, sollten Fragen an Ihren Steuerberater gestellt werden.
Neben der Einführung einer Ertragssteuer-Befreiung für bestimmte Photovoltaik-Anlagen ist der Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen vorgesehen.
Der gesamte Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) ist unter dem folgenden Link zu finden: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw41-de-jahressteuergesetz-913030
Sollten Sie weitere Fragen haben, hat das Bundesfinanzministerium ein FAQ mit den häufigsten Fragen und die Antworten rund um die Nullsteuer zur Verfügung gestellt: Bundesfinanzministerium - FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“
(*) WICHTIG: Das Gesetz war noch nicht verabschiedet und Änderungen in der Zwischenzeit möglich. Diese Informationen ersetzen keine (steuerliche) Beratung und jeder Einzelfall ist gesondert für sich zu prüfen. Sollte es Unklarheiten geben, sollten Ihre Fragen an Ihren Steuerberater gestellt werden.