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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

BayWa r.e. Solar Energy Systems GmbH (nachstehend BayWa r.e. genannt)

Stand: Oktober 2023

INHALT:
I. GELTUNGSBEREICH DER BEDINGUNGEN
II. ANGEBOT UND VETRAGSSCHLUSS / AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
III. ANGEBOTSUNTERLAGEN
IV. PREISE
V. KAUFPREISZAHLUNG / FÄLLIGKEIT / VERZUG
VI. UMSATZSTEUERFREIE LIEFERUNG
VII. AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT / ABTRETUNGSAUSSCHLUSS
VIII. LIEFERFRISTEN
IX. GEFAHRÜBERGANG / ABTRETUNG VERSICHERUNGSANSPRÜCHE
X. GÜTE / MASSE / BESCHAFFENHEITSKRITERIEN / VERSANDWEGE
XI. MONTAGEANLEITUNG
XII. MÄNGELRÜGE / NACHERFÜLLUNG
XIII. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG / VERJÄHRUNG
XIV. EIGENTUMSVORBEHALTSSICHERUNG
XV. ERFÜLLUNGSORT
XVI. GERICHTSSTAND
XVII. SALVATORISCHE KLAUSEL
XVIII. DEUTSCHES RECHT

I. GELTUNGSBEREICH DER BEDINGUNGEN

1) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachstehend: Bedingungen) gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Geschäftspartner -GPgenannt). Sie gelten für alle Rechtsgeschäfte bzw. Geschäftsabschlüsse unter Einschluss dazugehöriger Neben- und Hilfsgeschäfte, die den Verkauf und die Lieferung von Produkten der BayWa r.e. zum Gegenstand bzw. Anlass haben.

2) Den Geschäftsabschlüssen unter Einschluss der mit diesen verbundenen Hilfs-, Nebenund Ausführungsgeschäften (Lieferungen und Leistungen) sowie den vorangegangenen Angeboten der BayWa r.e. liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde. Sie gelten auch für gesetzliche Schuldverhältnisse, die ihren Anlass unmittelbar oder mittelbar auch in Geschäftsabschlüssen zwischen BayWa r.e. und GP haben, sowie – in ihrer jeweils gültigen Fassung – für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen denselben bei Bezugnahme von BayWa r.e. auf diese.

3) Es gelten vorbehaltlich vorrangiger Individualvereinbarungen der Parteien ausschließlich diese Bedingungen. Dies gilt auch für mündliche Geschäftsabschlüsse, sofern BayWa r.e. dabei auf die Geltung dieser Bedingungen hingewiesen hat.

4) Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des GP gelten nicht. BayWa r.e. widerspricht hiermit etwaigen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des GP, soweit sich dieser anlässlich der Aufnahme der Geschäftsverbindung oder im Zuge der Abwicklung derselben auf solche bezieht, unter Einschluss der Bezugnahme in Bestellungen, Auftragsschreiben, Annahmeerklärungen und dergleichen. Der Widerspruch der BayWa r.e. zu Bedingungen des GP gilt auch in den Fällen, in denen die eigenen Bedingungen von BayWa r.e. keine Regelungen hierzu enthalten. Dieser Widerspruch gilt gleichermaßen für zukünftige Geschäftsabschlüsse, auch wenn BayWa r.e. im Einzelfall der Geltung etwaiger vom GP in Bezug genommener Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht mehr gesondert widerspricht.

II. ANGEBOT UND VETRAGSSCHLUSS / AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

1) Die Angebote von BayWa r.e. sind freibleibend und stellen – soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen sind – lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot an die BayWa r.e. abzugeben.

2) Ist die Bestellung eines GP als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, kann BayWa r.e. dasselbe innerhalb von 14 Tagen annehmen, soweit nicht eine darüber hinausgehende (längere) Annahmefrist vereinbart ist.

3) Für den Umfang der Lieferung ist – sofern die Auftragsbestätigung von dem Angebot des GP inhaltlich abweicht – grundsätzlich die schriftliche Auftragsbestätigung von BayWa r.e. maßgebend, sofern die Abweichung ausschließlich in handelsüblichen Mengen- oder Qualitätstoleranzen besteht. Im Falle des Geschäftsabschlusses auf der Grundlage eines Angebots von BayWa r.e. ist für den Lieferumfang dasselbe bei Ermangelung einer weiteren Auftragsbestätigung maßgebend. Hinsichtlich der Fälligkeit der Vergütungsforderung der BayWa r.e. gilt die gesetzliche Regelung, es sei denn, sie ist ausdrücklich abweichend vereinbart worden.

4) Abweichungen von diesen Bedingungen in den Auftragsbestätigungen oder Angeboten von BayWa r.e. setzen dieselben (AGB) im Umfang der Abweichung im konkreten Einzelfall außer Kraft (Prinzip der Vorrangigkeit von konkreten Festlegungen in Auftragsbestätigungen und Angeboten gegenüber AGB). Vorangegangene Korrespondenz wird im Falle einer Abweichung zu einer späteren Auftragsbestätigung bzw. eines späteren Angebotes von BayWa r.e. durch die jeweilige Auftragsbestätigung bzw. das jeweilige Angebot von BayWa r.e. vollumfänglich ersetzt.

5) Den Geschäftsabschlüssen liegen ausschließlich die kaufmännisch relevanten Rechtsakte (Angebot, Annahme, Auftragsbestätigung, gegebenenfalls kaufmännische Bestätigungsschreiben) zugrunde. Nebenabreden oder Änderungen der für den Vertragsschluss relevanten Dokumente unter Einschluss dieser Bedingungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung von BayWa r.e.

6) Planungsleistungen der BayWa r.e. sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

7) Der Vertragsabschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Lieferungen und Leistungen zur Erfüllung geschlossener Verträge stehen unter dem Vorbehalt, dass eben genannte Hindernisse ebenfalls nicht entgegenstehen.

III. ANGEBOTSUNTERLAGEN

1) BayWa r.e. behält sich an ihren Plänen Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und entwickelter Software (nachfolgend Vertrauliche Informationen genannt) die Eigentums- und Urheberrechte vor. Das gilt auch für Kundmachungen von solchen über elektronische Medien. Diese Vertraulichen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung der BayWa r.e. zugänglich gemacht werden.

2) Die vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtung gilt unbeschadet der Tatsache, ob die Vertraulichen Informationen als solche von der BayWa r.e. explizit als vertraulich bezeichnet wurden.

3) Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern und soweit die Vertraulichen Informationen

  • zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dem GP bereits bekannt waren, ohne dass er der BayWa r.e. gegenüber anderweitig zur Geheimhaltung verpflichtet war,
  • dem GP durch Dritte bekannt werden, die diese Informationen ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung erhalten und weitergegeben haben,
  • zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren, oder
  • der GP die Vertraulichen Informationen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer behördlichen Anordnung offenlegen muss.

Im letzten Fall hat der GP die BayWa r.e. unverzüglich nach Bekanntwerden einer solchen Verpflichtung hierüber zu informieren.

IV. PREISE

1) Sofern sich aus dem Angebot von BayWa r.e. und/oder ihrer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die zugrunde gelegten Preise Ex Works (INCOTERMS 2020).

2) Die in Angeboten der BayWa r.e. angegebenen Preise verstehen sich ausschließlich Verpackungs-, Transportkosten und etwaiger Versicherungsprämien (Transportversicherung). Sofern von BayWa r.e. der Abschluss einer Transportversicherung geschuldet ist, erfolgt dies auf Kosten des GP. BayWa r.e. ist auch ohne ausdrückliche Weisung des GP berechtigt, aber nicht verpflichtet, die liefergegenständlichen Produkte bzw. Waren gegen Transportrisiken zu versichern.

3) Die Angebotspreise der BayWa r.e. verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.

4) Skontoabzug ist nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Zusage der BayWa r.e. oder im Fall entsprechender Verlautbarung in ihrem relevanten kaufmännischen Dokument zulässig.

V. KAUFPREISZAHLUNG / FÄLLIGKEIT / VERZUG

1) Das vom GP zu entrichtende Entgelt ist, ohne dass es einer weiteren Rechnungsstellung bedarf, zur Zahlung fällig.

2) Kommt der GP nach Vertragsschluss seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, treten Zahlungsstockungen auf, hat er seine Zahlung eingestellt, begehrt er Zahlungsaufschub oder werden konkrete Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit begründetermaßen in Frage stellen, ist BayWa r.e. berechtigt, ihre noch zu erbringenden Leistungen von einer Sicherheitenstellung oder nach Wahl des GP von einer Vorauszahlung in voller Höhe abhängig zu machen.

3) Im Falle des Verzuges, der sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet, soweit sich aus den Vereinbarungen zwischen BayWa r.e. und GP oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, hat GP ab Eintritt desselben einen Verzugszinssatz i.H.v. 9 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf die offene Entgeltsforderung von BayWa r.e. zu entrichten; § 288 Abs. 5 BGB bleibt hiervon unberührt.

4) Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist in allen Fällen die endgültige Wertstellung des Betrages (liegt vor, wenn deren Rückruf nicht mehr möglich bzw. entsprechend den rechtlichen Regeln des nationalen und/oder internationalen Zahlungsverkehrs nicht mehr zulässig ist) auf einem Konto der BayWa r.e. oder die endgültige Wertstellung bzw. Einlösung eines Zahlungssurrogats. BayWa r.e. ist zur Annahme derartiger Surrogate (Schecks usw.) nicht verpflichtet, es sei denn, diese sind in banküblicher Art und Weise bestätigt bzw. garantiert. Die Hinnahme derartiger Surrogate erfolgt in allen Fällen erfüllungshalber.

VI. UMSATZSTEUERFREIE LIEFERUNG

Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangensbestätigung an die BayWa r.e. hat innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch den GP oder eines von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der GP seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.

VII. AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT / ABTRETUNGSAUSSCHLUSS

1) BayWa r.e. ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegen den GP zustehen, gegenüber allen Forderungen desselben, unbeschadet ihres jeweiligen Rechtsgrundes, aufzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die wechselseitigen Forderungen auf verschiedenen Rechtsverhältnissen beruhen.

2) GP ist nicht berechtigt, mit etwaigen ihm zustehenden Ansprüchen, insbesondere wegen Nacherfüllung, Schadenersatz und sonstigen Gegenforderungen, aufzurechnen oder wegen solcher Zurückbehaltungsrechte an fälligen Forderungen der BayWa r.e. auszuüben, es sei denn, die Gegenansprüche sind anerkannt, rechtskräftig festgestellt, werden von BayWa r.e. nicht bestritten, oder in einem anhängigen Rechtsstreit nach Ansicht des Gerichts entscheidungsreif.

3) Ohne Zustimmung von BayWa r.e. ist GP nicht befugt, etwaige ihm zustehende Ansprüche aus dem Geschäftsabschluss, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, an Dritte abzutreten, es sei denn, die berechtigten Belange des GP an der Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche überwiegen das entgegenstehende Interesse von BayWa r.e.

VIII. LIEFERBEDINGUNG UND -FRISTEN

1) Sofern nicht abweichend vereinbart, gelten EXW (INCOTERMS 2020) als Lieferbedingungen vereinbart. Der Lieferort ist nach Wahl der BayWa r.e. bei fehlender Ortsangabe entweder ihr Lager in Magdeburg, Tübingen oder in Duisburg.

2) Sind keine Lieferfristen vereinbart, ist die BayWa r.e. verpflichtet, die Ware nach Zustandekommen des Kaufvertrages bzw. nach entsprechendem Abruf innerhalb von 60 Tagen zu liefern. Die Lieferfrist beginnt mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung – gegebenenfalls gemäß der in dieser verlautbarten Frist –, in Ermangelung der Erteilung einer Auftragsbestätigung mit der Annahme des Angebots von BayWa r.e. oder der Annahme durch BayWa r.e., jedoch nicht vor Beibringung der vom GP zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der nach diesen Bedingungen oder individualvertraglich vereinbarten fälligen Vorauszahlung (Vorausleistung).

3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder die Betriebsstätte von BayWa r.e. verlassen hat oder, wenn der GP zur Abholung der Ware bei BayWa r.e. verpflichtet ist, mit der Anzeige der Übergabebereitschaft. Damit gilt die Lieferung – auch im umsatzsteuer-rechtlichen Sinne – als ausgeführt.

4) Die von BayWa r.e. genannten Termine und Fristen sind in Ermangelung einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung keine Fixtermine.

5) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Pandemien, Epidemien, Krieg, Verkehrsstörungen unter Einschluss solcher im internationalen Warenverkehr, namentlich bei Importen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, oder von BayWa r.e. nicht zu vertretende behördliche Anordnungen, auch soweit diese bei Vorlieferanten eintreten) hat BayWa r.e. nicht zu vertreten. Sie berechtigen BayWa r.e., die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Behinderung für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten besteht.

6) Wenn die von BayWa r.e. nicht zu vertretende Behinderung im Sinne der vorstehenden Ziff. 5 länger als zwei Monate dauert, ist GP nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte desselben sind ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn BayWa r.e. die Lieferverzögerungen aus sonstigen Gründen nicht zu vertreten hat.

7) BayWa r.e. behält sich in allen Fällen die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe, dass BayWa r.e. ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und/oder BayWa r.e. die verspätete Belieferung durch ihren Lieferanten selbst nicht zu vertreten hat. Dauert die Leistungsunterbrechung gemäß den vorgenannten Umständen länger als einen Monat, kann der GP nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn nicht mehr zumutbar ist.

8) BayWa r.e. ist zur Erbringung von Teillieferungen jederzeit berechtigt, wenn dies nicht mit zusätzlichen Kosten für GP verbunden ist.

9) Die Lieferfristen verlängern sich in allen Fällen um den Zeitraum, um den der GP seine Verpflichtung gegenüber BayWa r.e. nicht erfüllt, BayWa r.e. hieraus ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber GP zusteht und sie dieses entsprechend ausübt.

10) Kommt der GP in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist BayWa r.e. berechtigt, Ersatz des ihr insoweit entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall gehen die Sach- und Preisgefahr, insbesondere auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf GP über. Weitere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

11) Soweit der GP Ware nicht bis Ende der Lieferfrist abnimmt, so ist BayWa r.e. berechtigt, dem GP ab der zweiten Woche nach Ende der Lieferfrist Lager- und Finanzierungskosten in Rechnung zu stellen. Diese berechnen sich pauschal nach der Leistung der nicht abgenommenen Solarmodule und betragen 0,60 €/kWp für jede angefangene Woche. Die Lager- und Finanzierungskosten entsprechen dem Liquiditätsaufwand und Platzbedarf für Solarmodule, welche durch spätere Bezahlung und längere Lagerung regelmäßig entstehen.

12) Soweit BayWa r.e. den Transport von Produkten oder Waren für den GP organisiert, ist BayWa r.e. nicht für das Verhalten des Paketdienstes, Spediteurs oder sonstigen Transporteurs verantwortlich, insbesondere nicht für die Einhaltung der Lieferfrist durch den Paketdienst, Spediteur oder sonstigen Transporteur. BayWa r.e. wird dem GP aber auf Verlangen gegen Nachweis einer entsprechenden zeitlichen Abweichung die erhaltenen Zuschläge für Termin- oder Expresszustellungen erstatten.

IX. GEFAHRÜBERGANG / ABTRETUNG VERSICHERUNGSANSPRÜCHE

1) Im Falle eines Versendungskaufs gehen die Sach- und Preisgefahr auf GP mit Übergabe der Sendung an die den Transport ausführende Person über.

2) Ist bei einer Ex Works-Lieferung kein gesonderter Liefertermin vereinbart, muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich vom GP abgeholt werden. Geschieht das nicht, ist BayWa r.e. berechtigt, diese nach ihrer Wahl auf Kosten und Gefahr des GP zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und GP mit den Lagerkosten, die ab dem 10. Tag des Annahmeverzugs anfallen, zu belasten; auf die Regelung in VIII. Absatz 10 wird verwiesen.

3) Soweit BayWa r.e. eine Transportversicherung abgeschlossen hat und GP seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des transportversicherten Guts gegenüber BayWa r.e. gegenüber vollumfänglich nachgekommen ist, tritt diese ihrer Ansprüche gegen den Versicherer im gesetzlich und versicherungsvertraglich zulässigen Umfang an GP ab, es sei denn, die Abtretung ist nach dem Versicherungsvertrag oder den Bestimmungen des Versicherers bzw. des VVG und anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig.

X. GÜTE / MASSE / BESCHAFFENHEITSKRITERIEN / VERSANDWEGE

1) Güte und Maße der geschäftsgegenständlichen Produkte bestimmen sich nach den DINNormen bzw. Werkstoffblättern, Zertifikaten u. ä. und den sonstigen produktspezifischen Standards und Berechnungen, soweit nicht anderweitige Normen, insbesondere ausländische Normen, vereinbart oder Inhalt des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung von BayWa r.e. sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter, Zertifikate u. ä. bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. In jedem Fall gelten individuelle Vereinbarungen hinsichtlich der Beschaffenheit der geschäftsgegenständlichen Produkte vorrangig.

2) Die Bezugnahme auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfungsbescheinigungen aller Art und/oder die Beschreibung der vertragsgegenständlichen Lieferungen mit entsprechenden Angaben gelten nicht als Zusicherung von Eigenschaften. Auch soweit die Lieferung oder Leistung für eine bestimmte Verwendungsart des Bestellers vorgesehen ist und diese zum Vertragsinhalt wird, ist damit gleichfalls keine Eigenschaftszusicherung gegeben. In Ermangelung ausdrücklicher schriftlicher Kundmachungen in den entsprechenden kaufmännischen Dokumenten von BayWa r.e. ist diese gegenüber dem GP nicht aus Garantien aller Art oder Eigenschaftszusicherungen verpflichtet.

3) Die Haftung aus Eigenschaftszusicherungen oder Garantieübernahmen ist in allen Fällen ausgeschlossen, denen keine schriftliche Zusicherung von BayWa r.e. zu Grunde liegt.

4) Die BayWa r.e. kann den Versandweg und den Einsatz der Transportmittel mangels besonderer anderweitiger Festlegung für die Versendung der geschäftsgegenständlichen Produkte ermessensgerecht auswählen bzw. festlegen.

XI. MONTAGEANLEITUNG NOVOTEGRA

Die Montageanleitung für das Montagesystem novotegra (oder Teile davon) ist im Internet abrufbar unter https://www.novotegra.com/de/downloads.

XII. MÄNGELRÜGE / NACHERFÜLLUNG

1) Der Liefergegenstand ist mangelfrei, wenn er bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2) und den Montageanforderungen (§ 434 Abs. 4 BGB) entspricht. Hingegen ist für die Mangelfreiheit des Liefergegenstandes keine Voraussetzung, dass dieser den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 entspricht, sofern und soweit der GP und BayWa r.e. eine Vereinbarung über die subjektiven Anforderungen des Liefergegenstandes getroffen haben. Die vorstehende Regelung in Satz 2 gilt in den Fällen des sog. Lieferantenregresses (§ 478 BGB) nicht, wenn der Liefergegenstand in einer Sache mit digitalen Elementen im Sinne von § 327a Abs. 3 BGB besteht.

2) GP hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung nach den Vorgaben des § 377 HGB zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu rügen. Maßgebend ist das Eingangsdatum dieser Rüge bei BayWa r.e. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Wird nicht rechtzeitig gerügt, ist der GP mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, der jeweilige Mangel wurde von BayWa r.e. arglistig verschwiegen. Den GP trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3) Für Mängel der Ware leistet BayWa r.e. bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

4) Soweit der GP im Rahmen seiner gegenüber seinem Kunden bestehende Nacherfüllungspflicht zum Ein- oder Ausbau der Kaufsache verpflichtet ist, hat er der BayWa r.e. die Möglichkeit zu geben, diesen Ein- und Ausbau selbst oder durch Beauftragte vorzunehmen, anderenfalls gelten gemachte Aufwendungen als nicht erforderlich.

5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann GP grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht ihm jedoch kein Rücktrittsrecht zu. . Verlangt GP nach gescheiterter Nacherfüllung bei entsprechendem Verschulden der BayWa r.e. Schadenersatz, verbleibt die Ware auf Wunsch von BayWa r.e. beim GP, wenn ihm dies zumutbar ist.

6) Gibt der GP BayWa r.e. nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen den beanstandeten Vertragsgegenstand oder Proben bzw. Teile desselben nicht unverzüglich zur Verfügung, ist BayWa r.e. berechtigt, die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des GP bis zur Untersuchung des Kaufgegenstandes zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn die Untersuchungsmöglichkeit durch einen Umstand gehindert ist, den GP nicht zu vertreten hat.

7) Macht der GP einen Mangel geltend, obwohl kein Mangel vorliegt, so hat BayWa r.e. Anspruch auf Erstattung des angefallenen internen und externen Aufwands. Dieser Aufwand beträgt mindestens EUR 50,00, es sei denn der GP weist einen geringeren Aufwand nach.

8) Bei Vertragsgegenständen, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem GP bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Nacherfüllungs- und sonstige Gewährleistungsansprüche zu.

9) Unberührt von diesen Bestimmungen bleiben etwaige weitergehende unabdingbare Ansprüche des GP aus Produkthaftung.

10) BayWa r.e. hat ihre Transport-, Wege-, Arbeits-, Montage- und Materialkosten, die bei der Nacherfüllung anfallen, selbst zu tragen, soweit sie nicht darauf zurückzuführen sind, dass der GP die Kaufsache an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht hat; Kosten, die darauf zurückzuführen sind, trägt der GP.

XIII. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG / VERJÄHRUNG

1) Soweit in diesen Bedingungen keine andere Regelung enthalten ist oder diesen keine zwingende gesetzliche Bestimmung entgegensteht, haftet BayWa r.e. auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso wie diejenige grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der BayWa r.e. ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Als wesentliche Vertragspflicht gilt eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der GP regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der/die hiermit ausgedungene Haftungsausschluss /-beschränkung gilt auch für Verzugs- oder Verzögerungsschäden.

2) Die Haftung von BayWa r.e. umfasst bei leichter Fahrlässigkeit in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten, es sei denn, es sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit betroffen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist in allen Fällen nur leichter Fahrlässigkeit, im Übrigen im gesetzlich zulässigen Umfang auch bei grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

3) Sämtliche Mängelansprüche gegen BayWa r.e. verjähren mit Ablauf eines Jahres seit Lieferung, es sei denn, BayWa r.e. hat im Einzelfall anderweitige (längere) Verjährungsfristen eingeräumt. Vorstehender Satz 1 gilt nicht für Aufwendungserstattungsansprüche (§ 445a BGB) und sonstige Gewährleistungsansprüche des GP gemäß § 437 BGB im Falle des sog. Lieferantenregresses (§ 478 BGB), bei dem § 445b Abs. 2 BGB gilt. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für die in Absatz 1, Satz 2 genannten Ausnahmen sowie für vorsätzliches Handeln der BayWa r.e.

XIV. EIGENTUMSVORBEHALTSSICHERUNG

1) Alle körperlichen Leistungs- bzw. Liefergegenstände (Produkte/Waren) bleiben Eigentum (Vorbehaltseigentum) von BayWa r.e. bis zur Erfüllung sämtlicher, ihr zustehenden Forderungen, einschließlich entstandener, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt fällig werdender oder bedingter Forderungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung ihrer Saldoforderung.

2) BayWa r.e. kann die Veräußerung und/oder Verbindung und/oder Vermischung der Vorbehaltssache(n) jederzeit untersagen, wenn der Kunde ihr gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug und/oder in Zahlungsstockungen geraten oder zahlungsunfähig geworden ist.

3) Bei Vermischung, Verarbeitung und/oder Verbindung der Vorbehaltssache(n) mit anderen, BayWa r.e. nicht gehörenden beweglichen Sachen steht ihr an der neuen Sache das Eigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltssache zum Rechnungswert der anderen Sache bzw. neuen Sache einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) zu. Ist der Rechnungswert der anderen Sache nicht bekannt, ist deren Wert nach Angemessenheitsgrundsätzen zu kalkulieren.

4) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltssache erfolgt für BayWa r.e. als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne sie zu verpflichten. Die verarbeitete Sache gilt als Vorbehaltssache im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vertragssache mit anderen, BayWa r.e. nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

5) Soweit der GP die vertragsgegenständlichen Waren unbearbeitet oder bearbeitet weiterveräußert, ist dieser ermächtigt, die Vorbehaltssache im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltssache an BayWa r.e. ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, in dem die Vorbehaltssache vom GP zur Durchführung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt wird, insbesondere bei Bauunternehmen; auch hier wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltssache von BayWa r.e. im Voraus an diese abgetreten. Die Ermächtigung zur Verarbeitung ihrer Sache hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab.

6) Der GP ist nicht berechtigt, die Vorbehaltssache zur Sicherung an Dritte zu übereignen, sie zu verpfänden oder mit ihr Tauschgeschäfte durchzuführen. Desgleichen ist es ihm nicht gestattet, die aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts an BayWa r.e. zedierten Forderungen als Anschlusskunde an eine Factor-Bank abzugeben, es sei denn, die FactorBank tritt BayWa r.e. gegenüber direkt in die Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers ein. Im Übrigen bedarf es zur Abtretung bzw. Veräußerung der aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zedierten Forderung an die Factor-Bank der schriftlichen Zustimmung von BayWa r.e..

7) Zahlen Schuldner (Drittschuldner) die an BayWa r.e. aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zedierten Forderungen mit Scheck oder einem sonstigen Zahlungssurrogat an GP, so geht das Eigentum bzw. die Inhaberschaft an diesem auf BayWa r.e. über, sobald GP es erworben hat.

8) BayWa r.e. ist berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung bis zum jederzeit ihr zustehenden Widerruf, der auch mündlich erfolgen kann, einzuziehen. Auf Verlangen ist der GP verpflichtet, dem Drittschuldner die Abtretung an diese bekanntzugeben und sie über diese Bekanntmachung zu benachrichtigen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss BayWa r.e. durch den GP unverzüglich unterrichtet werden.

9) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere die Rücknahme von Vertragsgegenständen, die Forderungseinziehung von Dritten, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. BayWa r.e. ist insbesondere berechtigt, die Vorbehaltssache – ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen – zurückzunehmen, soweit der Vorbehaltserwerber das ihm eingeräumte Zahlungsziel überschritten oder anderweitige, dieser gegenüber bestehende Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig ausgeglichen hat oder in Verzug ist oder seine Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht einhält.

10) Stellt der GP seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von solchen Materialien, an denen BayWa r.e. einfacher, erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt zusteht, in ein Kontokorrentverhältnis ein, so tritt er hiermit die Kontokorrentforderung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an diese ab. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, der die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmacht.

11) Der GP tritt BayWa r.e. auch diejenigen Forderungen zur Sicherung ihrer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, und zwar in Höhe des Rechnungswerts der Kaufsache.

12) BayWa r.e. verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des GP insoweit freizugeben, als der realisierte Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ihr.

XV. ERFÜLLUNGSORT

1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von BayWa r.e. ist der Gesellschaftssitz von BayWa r.e.

2) Erfüllungsort für Zahlungen des GP ist der Gesellschaftssitz von BayWa r.e.

XVI. GERICHTSSTAND

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, ist der Sitz von BayWa r.e. BayWa r.e. ist jedoch auch berechtigt, GP an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

XVII. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine (sollten mehrere) Bedingung(en) dieses Bedingungskomplexes unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Rechtswirksamkeit der anderen Bedingungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie nicht durch die übrigen Bedingungen rechtswirksam abgedungen sind.

XIIIX. DEUTSCHES RECHT

Auf die rechtlichen Beziehungen zwischen BayWa r.e. und GP findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

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