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Einfach erklärt! Die neue Ladesäulenverordnung

Die Ladesäulenverordnung (LSV), herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, legt Richtlinien fest, die darauf abzielen, den Aufbau von Ladestationen in Deutschland zu fördern und rechtliche Klarheit zu schaffen. 

Seit dem 01. Juli 2023 gilt die dritte Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung. (PDF zum Nachlesen) Diese Anpassungen beziehen sich auf die zweite Novelle der Ladesäulenverordnung, die seit Anfang 2022 in Kraft ist. 

Einheitliches Bezahlsystem beim spontanen Laden (Ad-hoc Laden) 

Ab dem 01. Juli 2024 ist es erforderlich, dass Betreibende eines öffentlichen Ladepunkts mindestens eine kontaktlose Zahlungsmöglichkeit mit gängigen Kredit- und Debitkarten direkt am Ladepunkt oder in unmittelbarer Nähe bereitstellen.
Zu den weit verbreiteten Kreditkartensystemen gehören Mastercard und VISA, die weltweit akzeptiert werden. In Deutschland ist die Girocard das gängige Debitkarten-system, da fast alle Girokontoinhaber:innen solch eine Karte besitzen. 

  • Die Neuregelung gilt für alle Ladepunkte, die ab dem 01. Juli 2024 erstmalig in Betrieb genommen oder öffentlich zugänglich gemacht werden 

  • Bestehende Ladepunkte müssen nicht nachgerüstet werden 

Umfrage der Initiative Deutsche Zahlungssysteme e.V. Wenn Sie frei wählen kännten, wie würden Sie an der Ladesäule am liebsten Zahlen? 79% aller zukünftigen E-Auto-Besitzenden ziehen Kartenzahlung vor
79 % aller zukünftigen E-Fahrzeug-Besitzenden ziehen Zahlungen mit der Karte vor - Initiative Deutsche Zahlungssysteme e.V.

 

Endkundenfreundliche Neuregelung 

Es wird sichergestellt, dass spontane Ladevorgänge schnell und einfach bezahlt werden können, ohne dass Endkundschaft dazu gezwungen wird, eine neue App oder eine neue Vertragsbeziehung abschließen zu müssen.  

Wann gilt ein Ladepunkt als öffentlich zugänglich? 

Durch die Anpassung der Definition wird klargestellt, dass keine physischen Barrieren wie Poller oder Schranken erforderlich sind, um den Ladepunkt als nicht öffentlich einzustufen. Künftig genügt es, dass die Nutzung durch eine klare Beschilderung auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist. 

Neuschaffung von Meldungen und Kompetenzen 

Die Anzeigefrist für die Inbetriebnahme wurde von vier Wochen auf zwei Wochen reduziert. Zusätzlich behält sich die Bundesnetzagentur das Recht vor, bei Nichtbefolgung der technischen Vorgaben anstelle einer Stilllegung auch eine Nachrüstung der Ladeinfrastruktur zu verlangen. 


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