Neue KfW-Förderung “Solarstrom für Elektrofahrzeuge“ bringt bis zu 10.200€ Ersparnis!
Aktuell: Der Topf des aktuellen Förderprogramms für dieses Jahr (300 Millionen Euro) ist bereits ausgeschöpft. Für das kommende Jahr wird es einen weiteren Fördertopf mit 200 Millionen Euro geben. Alle Hinweise und Tipps sind für beide Fördertöpfe relevant.
Anfang September 2023 gab es gute Neuigkeiten für alle, die sich eine Photovoltaik-Anlage anschaffen und den Solarstrom für eigene E-Fahrzeuge verwenden wollen.
Mit dem neuen Förderprogramm der Bundesregierung können Hauseigentümer:innen einen Investitionszuschuss von bis zu 9.600 Euro erhalten, um das selbstgenutzte Wohnhaus mit erneuerbaren Energien auszustatten. Bei einer bidirektionalen Lademöglichkeit beträgt der Zuschuss bis zu 10.200 Euro.
Der Zuschuss aus Habecks Solarpaket 1 setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen:
- Leistungsabhängiger Pauschalbetrag für die Photovoltaikanlage (mind. 5 kWp)
- Leistungsabhängiger Pauschalbeitrag für Batteriespeicher (mind. 5 kWh)
- Pauschalbetrag für eine, nicht öffentlich zugängliche, Ladestation (mind. 11 kW)
Gefördert wird der Einbau und Anschluss der gesamten Anlage (inkl. Installationsarbeiten), sowie die Einbindung eines Energie-Managementsystems zur Steuerung.
Warum gibt es diese Förderungen?
Die Ziele dieser Förderung sind:
- Einen Beitrag leisten, zum Klimaschutz im Verkehrsbereich,
- die Verbesserung der Netzstabilität,
- die Abhängigkeit von Strompreisschwankungen reduzieren.
Für das neue Förderprogramm stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) bis zu 500 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderung gibt es zunächst bis zum 30.06.2024.
Die detaillierten Förderbestimmungen finden Sie auf dem Merkblatt zur Förderung: Merkblatt: Solarstrom für Elektroautos (kfw.de)
Förderanträge sind ab dem 26.09.2023 über die folgende Webseite zu stellen. Dort sind auch eine Vielzahl an häufig gestellten Fragen beantwortet.
Doch welche Anforderungen muss man erfüllen, um antragsberechtigt zu sein? Und welche Besonderheiten sind zu berücksichtigen? Das wollen wir Ihnen in diesem Beitrag erklären und häufig gestellte Fragen beantworten.
Details zur Förderung:
- Der maximale Zuschuss beträgt 9.600 Euro; für die Förderung eines bidirektionalen Gesamtsystems 10.200 Euro.
- Der Zuschuss setzt sich aus leistungsabhängigen Pauschalbeträgen für die Photovoltaikanlage (mind. 5 kWp) und den Batteriespeicher (mind. 5 kWh) sowie einem Pauschalbetrag für einen Ladepunkt (mind. 11 kW) zusammen.
- Die Förderung einzelner Komponenten ist ausgeschlossen. Die drei Komponenten (PV-Anlage, Solarstromspeicher und Ladestation) müssen fabrikneu beschafft werden.
- Bei Antragsstellung muss ein eigenes Elektrofahrzeug (rein batterieelektrisch betrieben; „BEV“) vorhanden oder verbindlich bestellt sein. Spätestens zur Auszahlung der Förderung muss ein verbindlicher Nachweis erbracht werden. Das Fahrzeug kann auf den Antragstellenden oder eine im Haushalt lebende Person zugelassen sein. Das E-Auto muss mindestens 6 Jahre ab der Inbetriebnahme der PV-Anlage genutzt werden. Das E-Fahrzeug darf in dieser Zeit gewechselt werden. Es muss aber der Fahrzeugklassen M1 oder N1 zugeordnet sein. Für Leichtfahrzeuge gibt es keine Förderung.
- Der erzeugte und bei Bedarf zwischengespeicherte eigene Photovoltaik-Strom muss vorrangig zum Laden eines Elektrofahrzeugs genutzt werden.
- Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Maßnahmen ist nicht möglich.
- Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen und nach Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anzumelden.
- Die Nutzung von Strom aus 100 % erneuerbaren Energien (vorrangig aus der Eigenerzeugung mit der PV-Anlage und zusätzlich über einen entsprechenden Stromliefervertrag) ist Fördervoraussetzung.
- Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist nicht möglich.
Wichtig! Zum Zeitpunkt der Antragsstellung darf noch keine der Komponenten bestellt sein. Ein Angebot bzw. ein Kostenvoranschlag darf bereits vor Antragsstellung vorliegen. Das Gesamtsystem muss ab Inbetriebnahme mind. 6 Jahre zweckbestimmt betrieben werden.
Förderhöhe:
Der Zuschuss setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
- für die Ladestation (nicht öffentlich zugänglich und mind. 11 kW): 600 Euro pauschal – oder bei bidirektionaler Ladefähigkeit 1.200 Euro pauschal
- für die Photovoltaikanlage (mind. 5 kWp): 600 Euro pro kWp (abgerundet auf ganze kWp), maximal 6.000 Euro
- für den Solarstromspeicher (mind. 5 kWh): 250 Euro pro kWh (abgerundet auf ganze kWh), maximal 3.000 Euro
Maximale Zuschuss-Höhe: 10.200 Euro
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt ab März 2024 direkt auf das Konto des Bezuschussten nach Erbringen der benötigten Nachweise.
Unterschreiten die Gesamtkosten des Vorhabens den Zuschussbetrag, kann keine Förderung erhalten werden.
Welche Fristen müssen für die Förderung eingehalten werden?
- 24 Monaten ab Zusage der KfW bis spätestens sechs Monate nach dem Datum der letzten Rechnung muss das Gesamtsystem vollständig betriebsbereit sein. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, dann verfällt der Zuschuss und kann nicht mehr ausgezahlt werden.
- Die Nachweise können ab März 2024 eingereicht werden. Wurde die letzte Rechnung vor März 2024 ausgestellt, muss der Nachweis bis Ende August 2024 eingereicht werden.
- Die Auszahlung kann nur einmal beantragt werden. Die Auszahlung sollte also erst dann beantragt werden, wenn alle relevanten Rechnungen vorliegen.
Welche Wallboxen sind förderfähig?
Klicken Sie auf den folgenden Link, eine Seite der KfW öffnet sich. Am Seitenende ist eine Liste zum Aufklappen. In der Spalte "Was fördern wir" ist die Liste zu finden, mit dem Titel "Zur Liste der geförderten Ladestationen".
Wichtige Antworten rund um die neue KfW-Förderung "Solarstrom für Elektrofahrzeuge"
- Wie ist der Förderantrag zu stellen?
Der Förderantrag ist einfach digital bei der KfW zu stellen. Anträge können ab dem 26. September 2023 gestellt werden. Hier kann auch vorab geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Antragsstellung erfüllt sind.
Wichtig: Der Topf des aktuellen Förderprogramms für dieses Jahr (300 Millionen Euro) ist bereits ausgeschöpft. Für das kommende Jahr wird es einen weiteren Fördertopf mit 200 Millionen Euro geben. Alle Hinweise und Tipps sind für beide Fördertöpfe relevant.
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Wer kann die Förderung beantragen?
Gefördert werden Privatpersonen, die
- ein Wohngebäude besitzen und selbst bewohnen,
- und ein Elektroauto besitzen oder zum Zeitpunkt des Antrags verbindlich bestellt haben.
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) oder Privatpersonen, die Teil einer WEG sind, sind nicht förderberechtigt.
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Kann die Förderung auch bei Leasing eines Fahrzeugs beantragt werden?
Falls das Elektroauto privat geleast wird, muss der Leasingvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen. Ein Firmen- bzw. Dienstwagen entspricht nicht den Fördervoraussetzungen.
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Kann die Förderung auch für Hybridfahrzeuge genutzt werden?
Die Liste förderfähigen Ladestationen wird spätestens am 26.09.2023 von der KfW veröffentlicht. Bei uns im Webshop verfügbaren Wallboxen werden wir mit einem entsprechenden Hinweis versehen, ob sie im Rahmen des KfW442 förderfähig sind.
Die Ladestation muss mind. 11 kW Ladeleistung haben, um förderfähig zu sein. Wir empfehlen nicht über die Leistung hinauszugehen, da man sie sonst beim Netzbetreiber anmelden muss, statt lediglich anzuzeigen.
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Welche Ladestationen können gefördert werden?
Für Deutschland sind aktuell noch keine marktreifen Ladesysteme verfügbar, die bidirektionales Laden nach ISO115118-20 unterstützen (Vorgabe zur Förderung). Zudem sind noch einige regulatorische Fragen offen.
Wichtig: Der Fahrzeughersteller muss der Nutzung des Akkus zum bidirektionalen Laden zustimmen und kann dieses begrenzen (Gesamtenergiedurchsatz, Batteriezustände etc.).
Zum jetzigen Zeitpunkt würden wir bidirektionales Laden aufgrund der noch bestehenden Unsicherheiten nicht empfehlen. Wir erwarten durch die Förderung eine deutliche Beschleunigung der technischen und regulatorischen Entwicklung. Alle Einzelheiten rund um das bidirektionale Laden können Sie hier nachlesen.
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Lohnt sich die Installation eines bidirektionalen Ladesystems?
Das Smart-Meter-Gateway muss zum Zeitpunkt der Installation noch nicht vorhanden sein. Es muss aber genug Platz für eine Nachrüstung eingeplant werden.
Wenn noch kein Smart-Meter-Gateway vorhanden ist, genügt der Nachweis, dass der Letztverbraucher den Messtellenbetreiber mit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem beauftragt hat oder die Ausstattung mit einem solchen angekündigt ist.
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Benötigt man ein Smart-Meter-Gateway?
Details zum Umgang mit Voreigentum finden Sie auf der Webseite der KfW.
Generell gilt, dass für die Förderung alle 3 Komponenten fabrikneu gekauft werden müssen. Für vorhandene Komponenten ist keine Förderung möglich.
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Ich besitze bereits eine Ladestation/eine Photovoltaik-Anlage/einen Speicher, ist eine Förderung möglich?
Das Gesamtsystem muss auf dem Grundstück des Wohngebäudes (auch in Nebengebäuden zulässig) installiert werden.
Der Zuschuss wird nicht gewährt für:
- Neubauten vor Einzug
- ausschließlich vermietete Objekte
- Ferien- oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen
- Eigentumswohnungen
- die mehrfache Förderung eines Wohngebäudes mit diesem Zuschuss.
Weitere häufig gestellte Fragen werden auf der Seite der KfW beantwortet.
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Für welche Gebäude kann die Förderung beantragt werden?
Grundsätzlich muss die Förderung vom Endkunden selbst beantragt werden. Aktuell ist in Klärung, ob dies mit einer Vollmacht durch den Installateur möglich ist.
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Kann die Förderung vom Installateur für den Endkunden beantragt werden?
Die Inanspruchnahme öffentlich geförderter Mittel kann abhängig von der individuellen steuerrechtlichen Situation steuerliche Folgen auslösen. Dies betrifft insbesondere die Steuerermäßigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz ("Handwerkerleistungen") und den steuerlichen Ansatz von absetzungsfähigen Investitionskosten.
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Was muss steuerlich beachtet werden?
Die Inanspruchnahme öffentlich geförderter Mittel kann abhängig von der individuellen steuerrechtlichen Situation steuerliche Folgen auslösen. Dies betrifft insbesondere die Steuerermäßigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz ("Handwerkerleistungen") und den steuerlichen Ansatz von absetzungsfähigen Investitionskosten.