Einfach erklärt! Die neue Ladesäulenverordnung
Eine Änderung der Ladesäulenverordnung wird ab dem 01. Juli 2024 gültig. Es muss einheitliches Bezahlsystem beim öffentlichen Laden gewährleistet werden.
Mehr lesenDas Thema Elektromobilität ist in aller Munde und somit auch die damit verbundene Diskussion um die (noch) begrenzten öffentlichen Lademöglichkeiten.
Eine Lösung, die auf der Hand liegt, ist das Laden zuhause. Doch wie ist so eine Wallbox überhaupt aufgebaut und was gilt es bei der Auswahl eines Gerätes zu beachten? Und kann ich so eine Wallbox nur im Eigenheim mit Garage installieren oder kann ich auch als Bewohner eines Mehrfamilienhauses in den Genuss von Elektromobilität kommen?
Bevor Sie sich für eine Wallbox entscheiden, sollten Sie die noch verfügbare Leistung Ihres Netzpunktes von einem Elektroinstallateur prüfen lassen. Nicht jeder Netzknotenpunkt verfügt über die Kapazität, eine 22 kW Wallbox vollständig mit Strom zu versorgen. Nach der Überprüfung durch einen Elektroinstallateur können Sie mit der Konfiguration Ihrer Wallbox beginnen. Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit nach der Wahl der Leistung (11 / 22 kW) die Wallbox mit einem RFID-Modul auszustatten. So können Sie bspw. jedem Ihrer Familienmitglieder eine RFID-Card zuweisen, um nachvollziehen zu können, zu welchem Zeitpunkt welches Familienmitglied welche Menge lädt. Eine weitere Option besteht darin, Gästen eine RFID-Card zuzuweisen, um Ihnen den Strom in Rechnung stellen zu können.
Ferner haben Sie die Möglichkeit Ihre Wallbox mit einem Modem (Wi-Fi) und einem Ethernet Anschluss auszustatten. Diese Funktionen ermöglichen Ihnen eine Steuerung der Wallbox per App sowie eine Anbindung an ein Energiemanagementsystem wie sonniQ. Auf diese Weise haben Sie von überall aus Zugriff auf die Wallbox und Ihren Haushalt.
Seit dem 01.12.2020 ist das Wohnungseigentumsgesetz in Kraft. Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer auf eigene Kosten angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Zweck dienen E-Autos zu laden. Die baulichen Veränderungen werden entsprechend § 20 Abs. 1 WEG durch die Eigentümerversammlung beschlossen. Folglich steht jedem Eigentümer gemäß § 20 Abs. 1 WEG das Recht zu, eine bauliche Veränderung zu verlangen. Miteigentümer, die der baulichen Maßnahme nicht zugestimmt haben, müssen sich nicht an den Kosten beteiligen.
Bei Mietobjekten ist zu beachten, dass dem Vermieter die Entscheidungsmacht über den Installateur obliegt. Hierbei ist die ganzheitliche Stromversorgung sowie die Gleichbehandlung aller Interessierten zu berücksichtigen. In diesen Fällen wird daher eine enge Absprache mit dem Vermieter empfohlen.
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